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   BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88   

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BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88 (https://dejure.org/1988,7869)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1988 - 8 B 58.88 (https://dejure.org/1988,7869)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1988 - 8 B 58.88 (https://dejure.org/1988,7869)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 56.78

    Klage gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer - Ausschluss von Einwendungen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88
    Denn gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist, wenn der Gewerbesteuermeßbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren aufgehoben oder geändert wird, der Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 56.78 - Buchholz 401.5 § 5 GewStG Nr. 3 S. 8 ).

    Denn ein Kläger kann mit dem Einwand, der Gewerbesteuermeßbescheid sei ihm nicht zugegangen und daher nicht wirksam geworden, gemäß § 351 Abs. 2 AO im Anfechtungsverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nicht durchdringen (Urteil vom 17. Januar 1980 a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88
    Im übrigen weist der beschließende Senat gegenüber dem Beschwerdevorbringen auf folgendes hin: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, daß ein Realsteuerbescheid, der in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, zu dem der Gemeinde die Zuständigkeit zur Verwaltung der Steuer noch nicht zustand, nicht im Sinne des § 125 Abs. 1 AO nichtig war, so daß er durch den nachträglichen Anfall der Zuständigkeit geheilt werden konnte (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 [BVerwG 29.09.1982 - 8 C 138/81]), und daß ein Landesgesetz die Verwaltungskompetenz für die Gewerbesteuer den Gemeinden auch mit Wirkung auf die vor seinem Erlaß ergangenen Bescheide übertragen kann (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 S. 6 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88
    Dabei muß die konkrete Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, nicht nur bezeichnet, sondern darüber hinaus auch dargetan werden, inwiefern ihre Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BFH, 27.09.1972 - I B 27/72

    Einkommensteuerbescheid - Folgebescheid - Klage - Einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88
    Auch aus den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Beschluß vom 27. September 1972 - I B 27/72 - BFHE 107, 8 , Urteil vom 26. Juli 1984 - IV R 13/84 - BStBl. 1985 II S. 3 ) ergibt sich nichts für die Annahme einer Aussetzungspflicht.
  • BFH, 26.07.1984 - IV R 13/84

    Gewinnfeststellungsbescheid - Einkommensteuerbescheid - Anfechtung des

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88
    Auch aus den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Beschluß vom 27. September 1972 - I B 27/72 - BFHE 107, 8 , Urteil vom 26. Juli 1984 - IV R 13/84 - BStBl. 1985 II S. 3 ) ergibt sich nichts für die Annahme einer Aussetzungspflicht.
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88
    Im übrigen weist der beschließende Senat gegenüber dem Beschwerdevorbringen auf folgendes hin: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, daß ein Realsteuerbescheid, der in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, zu dem der Gemeinde die Zuständigkeit zur Verwaltung der Steuer noch nicht zustand, nicht im Sinne des § 125 Abs. 1 AO nichtig war, so daß er durch den nachträglichen Anfall der Zuständigkeit geheilt werden konnte (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 [BVerwG 29.09.1982 - 8 C 138/81]), und daß ein Landesgesetz die Verwaltungskompetenz für die Gewerbesteuer den Gemeinden auch mit Wirkung auf die vor seinem Erlaß ergangenen Bescheide übertragen kann (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 S. 6 ).
  • BFH, 23.09.1966 - III 226/63

    Bewirkung einer Einspruchsentscheidung durch einfache Aufgabe des Briefs

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88
    Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht verkannt, daß grundsätzlich die Behörde den Zugang eines durch einfachen Brief bekanntgegebenen Verwaltungsakts beweisen muß, wenn der Adressat den Zugang bestreitet (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23. September 1966 - III 226/63 - BStBl. 1967 III S. 99 ); es hat insoweit weder dem Kläger die Beweislast zugesprochen noch den Zugang des Gewerbesteuerbescheids 1976 fingiert, sondern es ist aufgrund der von ihm dargelegten Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, der Bescheid sei wirksam bekanntgegeben worden.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1988 - 8 B 58.88
    Dabei muß die konkrete Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, nicht nur bezeichnet, sondern darüber hinaus auch dargetan werden, inwiefern ihre Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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